Allgemeine Geschäftsbedingungen der Xpress24 Ltd.
ALLGEMEINES
Die Fa. Xpress24 Limited übernimmt die Beförderung eiliger Kleinsendungen, die den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Vorschriften des Handels Gesetz Buch (HGB), des internationalen Verkehrsrechts (CMR, Warschauer Abkommen) unterliegen. Abweichungen von diesem AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie die Fa. Xpress24 Limited schriftlich anerkennt.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Wahl des zur Beförderung der Sendung einzusetzenden Transportmittels nach billigem Ermessen selbst zu treffen, es sei denn, mit dem Versender ist eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Beförderung erstreckt sich auf alle Sendungen mit einem Gurtmaß bis zu 450 cm und einem Gewicht bis zu 400 kg. Von der Beförderung ausgeschlossen sind Sendungen, die aus rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründen nicht zur Beförderung übernommen werden dürfen, sowie Bargeld, Geldanweisungen, bankbestätigte Schecks, Reiseschecks und Wertpapiere.
Der Auftragnehmer behält sich vor, Sendungen, wie Briefmarken, Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Kunstwerke, Antiquitäten, Lebensmittel, Arzneimittel und alle Güter, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen, von der Beförderung auszuschließen. Sendungen, die solche Waren beinhalten, müssen vom Versender als solche bezeichnet werden.
ÜBERGABE DER SENDUNG
Die Sendungen sind vollständig und deutlich lesbar zu adressieren sowie ggf. als besonders zu behandelnde Sendungen zu kennzeichnen. Erkennbare Schäden und Fehlmengen sind bei der Annahme des Transportgutes durch den Empfänger sofort gegenüber dem Kurier und unverzüglich gegenüber der Fa. Xpress24 Limited schriftlich anzuzeigen; nicht sofort erkennbare Schäden und Fehlmengen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes, schriftlich gegenüber der Fa. Xpress24 Limited anzuzeigen. Allgemeine Vorbehalte wie z.B. „nicht kontrolliert „oder „unter Vorbehalt“ bei der Annahme durch den Empfänger gelten nicht als Anzeige von Schäden oder Fehlmengen.
LIEFERBEDINGUNGEN
Bei Direktfahrten stellt die Fa. Xpress24 Limited die Sendung schnellstmöglich zu (selbstverständlich unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Sozialrichtlinien). Die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Insbesondere müssen bestimmte Liefertermine nicht nur telefonisch gegenüber dem Auftraggeber sondern auch schriftlich angezeigt werden.
Höhere Gewalt jeder Art (Wetterverhältnisse, Verkehrsbehinderungen u. ä.) entbindet die Fa. Xpress24 Limited von jeder Laufzeitzusage.
Gegenstand des Transportauftrages ist die Abholung und Ablieferung des zu befördernden Gutes beim Empfänger oder einem berechtigten Dritten. Soweit der Auftraggeber nicht ausdrücklich eine persönliche Aushändigung an den Empfänger fordert, kann die Sendung mit befreiender Wirkung für den Auftragnehmer an
(a) einen im Betrieb des Empfängers angestellten Mitarbeiter,
(b) den Ehegatten des Empfängers, einen angehörigen des Empfänger oder seines Ehegatten sowie einen Bevollmächtigten des Empfängers, sofern die Betreffenden unter der gleichen Anschrift wohnhaft sind,
(c) einen sonstigen Hausbewohner oder Hausnachbarn, falls keiner der unter (a + b) genannten Personen angetroffen wird, ausgeliefert
werden.
Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn eine Auslieferung der Sendung wegen nicht oder nicht mehr zutreffender Empfängeranschrift nicht möglich ist, oder der Empfänger die Annahme der Sendung aus welchen Gründen auch immer verweigert.
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Frachtrate richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste der Fa. Xpress24 Limited.
Für die Abrechnung wird die günstigste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Verbindungsort zugrunde gelegt.
Das Beförderungsentgelt ist spätestens bei der Ablieferung des Transportgutes fällig und an den Kurier in bar zu leisten, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist.
Ist bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch die Fa. Xpress24 Limited. Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlt der Auftraggeber auch nach Erhalt einer Zahlungserinnerung nicht, so kann die Fa. Xpress24 Limited für eine Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von Euro 5,00 für die zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von Euro 10,00 sowie Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank verlangen.
Hat der Auftraggeber Einwendungen gegen die Rechnung, so sind diese innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserstellung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten die Rechnungen als anerkannt.
Alle Rechnungen sind sofort fällig. Sollte wegen falscher Angaben im Auftrag, oder weil der Empfänger eine “Unfrei” – Sendung verweigert, eine neue Rechnung erstellt werden, wird eine Gebühr in Höhe von Euro 18,00 berechnet.
Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be- und Entladezeit von 30 Minuten. Sollten darüber hinaus Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert berechnet. Für Transporte von Mo.-Fr. zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, sowie an Wochenenden und Feiertagen, wird ein Zuschlag von Euro 51,00 erhoben.
Sollte der Auftraggeber auch nach der zweiten Zahlungserinnerung die Frachtrechnung nicht binnen 7 Tagen ausgleichen, so tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Versender/Empfänger der Fracht an die Fa. Xpress24 Limited ohne weiteren Schriftwechsel ab. Die Fa. Xpress24 Limited nimmt diese Abtretung vorbehaltlich der Zahlung durch den Versender / Empfänger an.
Der Auftraggeber versichert ausdrücklich, das der Versender / Empfänger die Frachtrate noch nicht beglichen hat. Eventuelle Differenzbeträge für Vermittlungstätigkeiten des Auftraggebers berechnet der Auftraggeber selbst an den Versender / Empfänger.
HAFTUNG UND SCHÄDEN
(a) Der Auftragnehmer haftet gemäß HGB, bzw. der CMR. Der Auftragnehmer hat bei Asko Assekuranzmakler GmbH (Unterschleissheim – Deutschland) eine Verkehrshaftungsversicherung über Euro 1,5 Mio Euro abgeschlossen.
(b) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn Schäden durch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Versenders, des Empfängers oder sonstiges Handeln Dritter, das dem Auftragnehmer nicht zugerechnet werden kann oder die durch die Beschaffenheit der Sendung selbst oder durch elektrische oder magnetische Einflüsse verursacht werden.
(c) Außerhalb des kaufmännischen Verkehrs haftet der Auftragnehmer über den unter (b) genannten Haftungsrahmen hinaus, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Auftragnehmers verursacht wird.
(d) Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer über den in (b) genannten Haftungsrahmen hinaus nur im Falle von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und nur für Schäden, deren Eintritt bei Vertragsabschluss voraussehbar waren.
(e) Hat der Versender eine Sendung falsch bezeichnet oder den tatsächlichen Inhalt verschwiegen, ist die Haftung in jedem Fall auf den Schaden begrenzt, dessen möglicher Eintritt aufgrund der vom Versender gemachten Angaben voraussehbar war.
(f) Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird) richtet sich nach den Kosten für die Beschaffung oder Ersatzbeschaffung, Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Der tatsächliche Wert eines Dokumentes (jeder Gegenstand ohne Handelswert, der nach Maßgabe dieses Vertrages befördert wird)
richtet sich nach den Kosten für die Behebung der Beschädigung oder die Ersatzbeschaffung, den Deckungskauf oder des Verkehrswertes im Zeitpunkt und am Ort der Sendung je nachdem, welcher Betrag der geringere ist. Eine Ausweitung der Haftung kann erfolgen, wenn auf Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers eine gesonderte Transportversicherung vor Transportbeginn abgeschlossen wird.
(g) Sämtliche Ansprüche müssen vom Versender schriftlich beim Auftragnehmer geltend gemacht werden gemäss HGB / CMR unterliegt die Beförderung dem Warschauer Abkommen, so gelten dessen besondere Vorschriften über Schadensanzeige, Fristen und Anspruchsverjährung. Im übrigen sind alle Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Auftraggebers von dem Anspruch, spätestens jedoch innerhalb sechs Monaten nach Ablieferung der Sendung geltend zu machen; beim versäumen dieser Frist ist der Anspruch verjährt.
Kann ein Auftrag, ohne Verschulden der Fa. Xpress24 Limited nicht vollständig ausgeführt werden, wird der vereinbarte Preis trotzdem voll in Rechnung gestellt.
(1) Umstände, die die Beförderung oder Ablieferung der Sendung zeitweilig oder dauernd behindern, entbinden den Auftraggeber nur dann von der Zahlung der Vergütung, wenn diese auf Verschulden von Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers beruhen.
(2) Im Fall von Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Einholung seiner Weisung erforderlich ist. Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers oder die Einholung seiner Weisungen nicht möglich, kann die Sendung zu Lasten des Auftraggebers zum Versender zurück befördert werden.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon unberührt. Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist GB-Birmingham. Als Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Urkundenprozesse, wird GB-Birmingham vereinbart.